Artikel 27 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle
27.01 Weigert sich ein Verein zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines Vereins nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, verhängt die UEFA Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer gegen den fehlbaren Verein die Niederlage und/oder schließt ihn aus dem Wettbewerb aus. Überdies werden folgende Geldstrafen verhängt:
a. Weigerung vor oder während der ersten, zweiten oder dritten
Qualifikationsrunde: EUR 10 000
b. Weigerung vor oder während der Playoffs: EUR 50 000
c. Weigerung vor der Gruppenphase: EUR 100 000
d. Weigerung während der Gruppenphase: EUR 250 000 (Mindestgeldstrafe für jedes nicht ausgetragene Spiel)
30 III – Spielansetzung
e. Weigerung vor oder während dem Achtelfinale: EUR 350 000
f. Weigerung vor oder während dem Viertel- oder Halbfinale: EUR 500 000
g. Weigerung vor oder während dem Endspiel: EUR 1 000 000
27.02 Ausnahmsweise kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer das Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verein nachteilig war, der den Spielabbruch zu verschulden hat.
27.03 Wird ein Verein vor Abschluss der Gruppenphase aus dem Wettbewerb
ausgeschlossen oder zieht er seine Mannschaft aus irgendeinem Grund zurück, werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen des betreffenden Vereins annulliert.
27.04 Wenn die Umstände zusätzliche Strafmaßnahmen als berechtigt erscheinen lassen, ist die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer dafür zuständig, solche zu verhängen.
27.05 Ein Verein, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA.
27.06 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des geschädigten Vereins bzw. der geschädigten Vereine Schadenersatz für
Einnahmeausfall zusprechen.