3000 €....

Stan-Kowa

Leide an Islamintoleranz
mal im ernst,werter kollege,so froh,wie ich um unseren rechtsstaat bin(inkl.der tatsache,dass er manchmal etwas mühsam ist,gelegentlich nicht das "gesunde rechtsempfinden" des volkes befriedigt und an manchen stellen natürlich auch von unzulänglichkeiten u. schwächen gekennzeichnet ist)so sehr schätze ich es auch,dass unsere polizeibeamten solchen versuchungen (ich bin sicher,es gibt sie häufig!!!)in aller regel wohl widerstehen.
im fall gäfgen war die sache ja klar,aber stell dir mal vor,bei einem "gegen die tür gelaufenen" oder "über den stuhl gestolperten" stellt sich hinterher heraus,dass er blöderweise unschuldig war....

UUPS!!! :eek:

neee,neeee lieber nicht! :mahnen:

Das Argument kommt auch immer wieder wenn es um Sinn und Unsinn der Todesstrafe geht. Natürlich kommt es vor das Unschuldige verhaftet,verurteilt und auch hingerichtet werden...und das darf nicht sein.
Aber es gibt halt auch Fälle bei denen die Schuld eindeutig feststeht..und in diesem Falle war meines Wissens nach Gäfgen bereits überführt als es zu den Androhungen kam. Ich persönlich hätte vollstes Verständnis wenn ein Polizist die Tischplatte mit der Nase dieses Typen gewischt hätte.
Im Prinzip gebe ich dir ja recht...unser Rechtsstaat hat bedeutend mehr Vor als Nachteile. Allerdings habe ich persönlich Probleme damit, wenn die Würde von Menschen, die die Würde anderer mehr als mit Füssen treten,bedingungslos gewahrt werden soll.
 

gary

Bekanntes Mitglied
Und die Polizisten haben sich schön blöd angestellt. Jesses..dann wäre der Tolpatsch halt gegen ne Tür gelaufen,oder über nen Stuhl gestolpert.


Ein großer Teil der Vorwürfe wurde doch abgewiesen, auch das "Tür" Argument kam da quasi zum tragen:

Die übrigen von Gäfgen vorgebrachten Punkte lehnte das Landgericht völlig ab. So habe Gäfgen nicht beweisen können, dass der verhörende Kommissar ihn auch gestoßen und geschlagen habe. Die von Gäfgen angeführten blauen Flecken hätten auch bei der Festnahme entstanden sein können.

Auch eine andere Behauptung Gäfgens ließ sich nicht belegen. Danach habe der Kommissar gedroht, er werde ihn "mit zwei großen schwarzen Negern in eine Zelle stecken", die ihn dann vergewaltigen würden. Da habe Gäfgen möglicherweise etwas missverstanden, meinten die Richter.

Schließlich bezweifelten die Richter auch, dass die von ihm behaupteten psychischen Probleme eine Folge der Folterdrohung und der dadurch ausgelösten Ohnmachtsgefühle sind.

Absicherung gegenüber dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dürfte bei dem Urteil auch eine Rolle gespielt haben, denke man wollte sich da nichts vorwerfen lassen. Bei Dingen wie Foltervorwürfen verstehen die ja keinen Spaß.
 
G

g.P.

Guest
Neue Rundschau » Kindermörder Magnus Gäfgen vermag “Ergriffen und berührt” zu sein

Kindermörder Magnus Gäfgen vermag “Ergriffen und berührt” zu sein

“Ergriffen und tief berührt” habe sein Mandant auf die Nachricht der Zulassung seiner Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof Straßburg reagiert, sagt der Anwalt des Magnus Gäfgen. Hintergrund für Gäfgens Beschwerde ist die Gewaltandrohung gegen den heute 32-Jährigen nach dessen Festnahme im Herbst 2002.


Gäfgen (l.) hatte vor fünf Jahren (2002) Jakob von Metzler (r.) entführt und ermordet. Der damalige Frankfurter Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner hatte Gäfgen massive Gewalt angedroht, um den Aufenthaltsort des entführten Jungen zu erfahren. Gäfgen hatte daraufhin die Polizei zur Leiche des Kindes geführt. Im späteren Prozeß am Frankfurter Landgericht wurde er zu lebenslanger Haft verurteilt. „Ergriffen und tief berührt“. Da geht einem das Messer in der Hose auf. Zwar. Bleiben wir aber ruhig und wiederholen: Das Strafgesetzbuch schreibt im Sinne von § 34, tätig zu werden zwingend vor, wie das der Fankfurter Vizepolizeipräsident Daschner in diesem Mordfall getan hat:

§ 34
Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Die Beweisaufnahme im Fall Daschner war abgeschlossen, das Urteil verkündet: Wie hat nun das Frankfurter Landgericht die Tatsache bewertet, daß der stellvertretende Frankfurter Polizeipräsident Wolfgang Daschner einem Entführer (und, wie sich später herausstellte: Mörder) die Zufügung von Schmerzen angedroht hatte, um den Aufenthaltsort des vermeintlich noch lebenden Jakob von Metzler zu erfahren? Die öffentliche Diskussion darüber reagierte auf das Reizwort »Folter«. Ein anderer Rechtsbegriff hingegen wird völlig vernachlässigt: die Notwehr, genauer gesagt, die Nothilfe.

Nothilfe im Gesetz

Sie ist im Gesetz geregelt. Wer einen anderen Menschen entführt, schafft eine so genannte Notwehrlage, die so lange andauert wie der Freiheitsentzug des Opfers. In dieser Situation erlaubt Paragraph 32 unseres Strafgesetzbuches (StGB) grundsätzlich jedes Vorgehen gegenüber dem Entführer als »Angreifer«, das zur Abwendung des Angriffs (also zur Befreiung des Opfers) »erforderlich« ist. Anders als beim rechtfertigenden Notstand (Paragraph 34StGB) schreibt das Gesetz in diesem Fall keine Interessenabwägung vor. Es enthält auch keinen »Angemessenheitsvorbehalt«, nach dem man bestimmte Maßnahmen, die im Sinne des Notwehrparagraphen als »erforderlich« gelten könnten, dennoch per se als unzulässig qualifizieren könnte. Das Gesetz unterscheidet auch nicht zwischen Selbstverteidigung und Nothilfe und differenziert im Übrigen ausdrücklich nicht danach, ob ein Privatmann oder ein Amtsträger handelt. Die meisten Polizeigesetze, darunter auch das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, enthalten nämlich ausdrücklich einen Passus, wonach »die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand« durch das Polizeirecht »unberührt« bleiben.

War die Drohung im Sinne des Gesetzes erforderlich?

Kann sich Wolfgang Daschner also darauf berufen? Dann müßten seine Handlungen im Sinne des Gesetzes »erforderlich« gewesen sein – mit anderen Worten: ohne Alternative. Diese Frage läßt sich zwar ohne detaillierte Faktenkenntnis nicht mit letzter Sicherheit beantworten. Nach Lage der Dinge dürfte sie aber zu bejahen sein: Wer das Notwehrrecht ausübt, braucht anerkanntermaßen keine Risiken in Kauf zu nehmen, die aus der Wahl eines milderen Mittels mit unsicheren Erfolgsaussichten resultieren. Bedenkt man nun, wie lange sich die Polizei im Fall Daschner bereits vor der Drohung erfolglos bemüht hatte, den Entführer zu einer wahrheitsgemäßen Auskunft zu bringen, so mußten (und hätten dürfen müssen) die Erfolgsaussichten eines weiteren guten Zuredens (egal, in welcher Form) jedenfalls zweifelhaft erscheinen. Zugleich hätte jede Verzögerung zwangsläufig eine Intensivierung der Leiden des Kindes bedeutet und sein Leben in zunehmend größere Gefahr gebracht. Unter diesen Umständen war wohl der Punkt erreicht (wahrscheinlich sogar schon viel früher), an dem die Erforderlichkeit eines kompromißlosen Vorgehens gegen den Täter zum effektiven Schutz des Opfers ohne weiteres zu bejahen war. Zur offenbar gegenteiligen Einschätzung des Polizeipsychologen sei folgender Hinweis erlaubt: Seine skeptische Beurteilung der Aussichten, den Täter durch die Androhung von Gewalt zum Reden zu bringen, wurde durch die nachfolgende Realität widerlegt. Warum hätte sich seine positive Prognose für den Fall einer Gegenüberstellung mit den Geschwistern des Opfers als zuverlässiger erweisen sollen?

Voraussetzungen:

Die Voraussetzungen des Notwehrparagraphen sind somit nur deshalb nicht voll erfüllt, weil das Kind in Wirklichkeit bereits tot war, sein Leben, seine Gesundheit und seine Freiheit also objektiv nicht mehr verteidigt werden konnten
. Den entsprechenden Irrtum (Juristen nennen ihn einen »Erlaubnistatbestandsirrtum«) hatte der Entführer nun aber selbst ausgelöst (nämlich durch die Begehung des Verbrechens und durch die Lügen nach seiner Festnahme) und konnte ihn im Übrigen jederzeit aufklären. Wolfgang Daschner hatte hingegen keine Möglichkeit zu erfahren, daß das Kind tot war, solange der Mörder das Gegenteil behauptete. Unter diesen Umständen ist der Irrtum als unvermeidbar und nicht fahrlässig einzustufen, was die Straflosigkeit von Daschners Verhalten zwingend zur Folge hätten haben müssen.

Folterverbot? Ja! Aber!

Dieser zwanglos aus dem Gesetz abzuleitenden Lösung wurde nun immer wieder die Behauptung entgegengehalten, sie sei mit dem Verbot der Folter durch das Grundgesetz sowie durch internationale Konventionen nicht zu vereinbaren. Die Behauptung beruht indes auf einer fehlerhaften Argumentation mit Artikel 1 des Grundgesetzes (Schutz der Menschenwürde). Es ist richtig, daß diese Norm dem Staat ausnahmslos verbietet, Folter durch eine polizeirechtliche Regelung hoheitlich anzuordnen – der Staat darf nicht durch eigene Handlungen die Würde eines Bürgers herabsetzen, auch nicht mit dem Ziel, die Würde eines anderen zu schützen. Darum geht es bei der Notwehr aber nicht. Hier ist vielmehr das individuelle Verhalten eines einzelnen Menschen zu beurteilen, der den Verbrecher aus eigenem Entschluß zur Preisgabe von Informationen zwingt, die zum Schutz von Leben und Menschenwürde des Verbrechensopfers erforderlich sind.
Mehr noch: Würde der Staat versuchen (und das Gericht hat dies getan), ein solches Verhalten durch den Einsatz des Strafrechts zu unterbinden (wobei es keine Rolle spielt, ob der potenzielle Retter eine Privatperson oder ein couragiert eigenmächtig handelnder Polizeibeamter ist), dann bliebe er gegenüber dem Opfer nicht mehr nur untätig, er würde ihm also nicht nur den Schutz verweigern. Nein, viel schlimmer: Da er nun Wolfgang Daschner bestraft hat, ging der Staat dazu über, umgekehrt den Angreifer zu schützen, und zwar nicht vor irgendwelchen Beeinträchtigungen, sondern exakt vor denjenigen Maßnahmen, die zur Rettung eines Opfers erforderlich sind (und die der grundsätzlich zur Nothilfe bereite Retter normalerweise ergreifen würde).

Staat als Mordgehilfe?
Keine Einschränkung des Notwehrrechts

Auf diese Weise wirkte dann der Staat aktiv darauf hin (nicht gezielt, aber doch wissentlich), daß der Mörder seine Tat ungestört zu Endehätte führen können, was letzten Endes bedeutete, daß er sich strukturell in die Rolle eines Mordgehilfen begibt. Das ist nicht nur ein Verstoß gegen den Artikel 2 des Grundgesetzes (Schutz des Lebens), sondern auch – und zwar, wie gesagt, in aktiver Form – ein solcher gegen Artikel 1 (Unantastbarkeit der Menschenwürde): Wer Anlaß und Umstände des grausamen Todes bedenkt, den ein unversorgtes Entführungsopfer erleidet, kann eine Verletzung der Menschenwürde durch den Entführer und jeden, der ihn dabei in irgendeiner Form unterstützt, schwerlich in Abrede stellen. Und deshalb erfordert das Grundgesetz, das den Staat zur bedingungslosen Achtung der Menschenwürde verpflichtet, im vorliegenden Zusammenhang keine Einschränkung des Notwehrrechts, sondern steht einer solchen im Gegenteil zwingend entgegen.

Die UN-Folterkonvention

Den Staat zu einer Einschränkung des Notwehrrechts zu verpflichten, durch die er im Ergebnis aktiv Mörder unterstützen würde, dürfte auch kaum im Sinne der Menschenrechtskonvention und der UN-Folterkonvention liegen. Außerdem gilt nach deutschem Recht der absolute Vorrang von Artikel 1 des Grundgesetzes, der nicht zur Disposition internationaler Vereinbarungen steht. Weder die Menschenrechtskonvention noch die UN-Folterkonvention enthält im Übrigen eine Regelung, die eine individuelle Rechtfertigung von Privatpersonen oder auch Amtsträgern durch Notwehr explizit ausschließt. In Artikel 2 der UN-Folterkonvention findet sich zwar ein Verbot, »außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art … als Rechtfertigung für Folter« geltend zu machen. Dabei ist im Folgenden aber nur von unterschiedlichen Varianten eines »öffentlichen Notstands« die Rede, nicht hingegen von der strukturell völlig anders gelagerten Notwehr.

Folter versus Gefahrenabwehr

Nun mag man es als Widerspruch empfinden, wenn der Staat die Folter unter keinen Umständen als Instrument der hoheitlichen Gefahrenabwehr einsetzen darf, aber gleichzeitig selbst seine eigenen Beamten nicht durch Strafdrohungen davon abhalten kann, im Notfall eigenmächtig Nothilfe zu leisten. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Es wird hingenommen, daß die Staatsgewalt ein Entführungsopfer unter Umständen nicht vor einem grausamen Tod bewahren kann, weil das Folterverbot als absolute rechtsstaatliche Schranke einer hoheitlichen Anordnung der erforderlichen Maßnahmen entgegensteht. Hier ende eben die Macht des Staates, heißt es schulterzuckend. Nun gut: Warum aber sollte es schwerer zu ertragen sein, wenn der Staat in dieser Situation ebenso außerstande ist, den Entführer vor Nothilfehandlungen eines auf eigene Faust handelnden Polizeibeamten zu schützen, weil hier gleichfalls eine absolute rechtsstaatliche Schranke im Weg steht?

Drohender „Dammbruch“

Gegen dieses Ergebnis kann auch nicht der angeblich drohende »Dammbruch« ins Feld geführt werden, den es durch eine Bestrafung des Nothelfers in Fällen wie der Entführung Jakob von Metzlers zu verhindern gelte: Zum einen ist selbst ein noch so wichtiges öffentliches Anliegen prinzipiell nicht geeignet, eine wie auch immer geartete staatliche Förderung von Morden zu legitimieren. Zum anderen handelt es sich bei der Befürchtung, nach einer Rechtfertigung von Mißhandlungen eines Entführers in der vorliegenden Konstellation gebe es quasi kein Halten mehr, um eine reine Spekulation: Warum sollte eine Rechtfertigung der hier zur Debatte stehenden Maßnahmen, die an die engen strafrechtlichen Voraussetzungen der Notwehrlage gebunden ist und deshalb nur ganz ausnahmsweise zum Tragen kommt, einen Beamten motivieren, sich außerhalb einer Notwehrlage zu solchen Verhaltensweisen hinreißen zu lassen – also in Fällen, in denen an der Strafbarkeit überhaupt kein Zweifel besteht?

Enttabuisierung des Folterverbotes?

Die Vorstellung, die Rechtsordnung insgesamt oder der einzelne Beamte hätten so wenig Differenzierungsvermögen, daß die »Enttabuisierung« des Folterverbots im klar umrissenen Sonderfall der Notwehrlage zur Ursache dafür werden könnte, daß in Zukunft das Folterverbot durch Interessenabwägungen (um die es bei der Notwehr gerade nicht geht!) relativiert würde, entbehrt jeder Plausibilität. So verursacht ja auch die Zulassung tödlicher Notwehrhandlungen, mit der das andere zentrale Tabu unserer Zivilisation (nämlich das Tötungsverbot) legitimer- und notwendigerweise durchbrochen wird, keinen »Dammbruch«, wie man ihn etwa im Sinne eines rücksichtsloser werdenden Schußwaffengebrauchs durch die Polizei bis hin zur Bildung von »Todesschwadronen« an die Wand malen könnte. Völlig neben der Sache liegt schließlich der polemische Vergleich von Herrn Daschners Vorgehen mit den Vorgängen in Abu Ghraib. Er ist ebenso abwegig wie die Gleichsetzung einer Notwehrtötung mit einem
aus niedrigen Beweggründen in grausamer Weise begangenen Massenmord.

Risiko der Verrohung

Damit soll selbstverständlich nicht behauptet werden, das Folterverbot sei in unserem Lande prinzipiell ungefährdet: Natürlich besteht immer ein Risiko, daß in Kriegseinsätzen verrohte Soldaten ihre Aggressionen durch Mißhandlung von Gefangenen abreagieren. Leider wird man auch ebensowenig ausschließen können, daß unter bestimmten Rahmenbedingungen (etwa nach einer Serie von Terroranschlägen in der Dimension jener vom 11. September 2001) vielleicht eines Tages ein gesellschaftlicher Druck zum Einsatz der Folter als Instrument polizeilicher Aufklärungsarbeit entstehen könnte, dem der Rechtsstaat – wenn überhaupt – nur unter Aufbietung aller Kräfte widerstehen kann. Sollte es so weit kommen, wird es für das Schicksal des Folterverbots aber völlig unerheblich sein, wie bis dahin die Konstellation der Mißhandlung eines Entführers als Nothilfe im Sinne des Strafgesetzbuches behandelt wurde.

Blick auf die Opfersituation

Was es im Übrigen mit Blick auf die Situation des Opfers bedeutet, wenn man ein Notwehrrecht zur gewaltsamen Herauspressung der rettenden Informationen aus einem Entführer kategorisch verneint, wird in der gegenwärtigen Debatte von vielen wahrgenommen, aber zumeist nur als menschlicher oder moralischer Gesichtspunkt artikuliert. Letzteres war (und wird vor dem Europäischen Gerichtshof sein) vielleicht der gefährlichste Aspekt des Strafverfahrens gegen Wolfgang Daschner. Auf diese Weise wird das Recht nämlich in eine Frontstellung zu Moral und Menschlichkeit gebracht, wie es sie im Rechtsstaat des Grundgesetzes, der Recht und Gerechtigkeit verpflichtet ist, nicht geben kann und darf: Wenn Recht und Moral auch zwei verschiedene Dinge sind, so kann ein Recht, das diesen Namen verdienen will, gleichwohl nicht in beliebigem Maße gegen Moral und Menschlichkeit agieren.
Wie weit muß sich die Rechtsordnung aber von Moral und Menschlichkeit entfernen, um einen Menschen bei Strafandrohung zu verpflichten, das Leben eines anderen Menschen, der sich durch ein Verbrechen unter entsetzlichen Qualen in hilfloser Lage befindet, gegebenenfalls wie einen Bilanzposten abzuschreiben, damit dem Entführer keine Schmerzen zugefügt, ja nicht einmal angedroht werden?

Volkesmund tut Wahrheit kund?

Indem man dem Volk, das eine Bestrafung von Wolfgang Daschner Umfragen zufolge mit Mehrheit ablehnt, eben dies als zwingende juristische Wahrheit verkauft, müssen die Bürger den Eindruck gewinnen, unser Recht (einschließlich des Folterverbots – das sollte vor allem die Vertreter von Menschenrechtsorganisationen veranlassen, ihren Ruf nach einer Bestrafung Daschners gründlich zu überdenken) sei in seiner Starrheit und Unflexibilität etwas ganz Furchtbares. In einer ohnehin durch verbreitete Staatsverdrossenheit geprägten Zeit könnten Ansehen und Akzeptanz unserer Rechtsordnung in der Bevölkerung hierdurch Schaden erleiden.

Zu guter Letzt?

Es bleibt zu hoffen, daß nunmehr der Europäische Gerichtshof in Straßburg das Urteil des Landgerichts Frankfurt kassiert und nachträglich diesen Schaden abwendet, indem er jenen falschen Eindruck korrigiert und klarstellt, daß die staatliche Respektierung des Folterverbots die Rechtsordnung nicht daran hindert, dem Notwehrrecht des Einzelnen im Konfliktfall den gleichen Respekt zu zollen – nämlich dort, wo das Verbot der erforderlichen Verteidigung die Negierung von Lebensrecht und Würde eines Verbrechensopfers bedeuten würde.

Dann mag der Kindermörders Magnus Gäfgen auch darüber “Ergriffen und tief berührt” sein, daß nämlich der Europäische Gerichtshof seine Klage zwar angenommen, die von ihm erlittene „Beinahefolter“ aber richtig bewertet – was zu hoffen bleibt …
 

joe montana

HOBBY-Triathlet
Mag das Urteil rechtlich in Ordnung sein, moralisch ist es ein Witz.

Diese Mists@u, bringt ein Kind aus Habgier um.
Welche Schmerzen müssen die Eltern heute noch leiden?

Allein dass dieser Mensch Schmerzensgeld einklagt zeigt, was für ein @rsch das ist.

Ich bin sonst weder für harte Worte noch für Gewalt, aber wenn ich den mal treffen würden, dass werde ich in treffen und zwar mitten im Gesicht.
 
Oben