Eigentumserwerb und -verlust an Bienenschwärmen

Iwan Lokomofeilowitsch

We ❤️ Lenchen
§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen

Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.

§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers

Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarms zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 963 Vereinigung von Bienenschwärmen

Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.


§ 964 Vermischung von Bienenschwärmen

Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.


:mahnen:
 

Stan-Kowa

Leide an Islamintoleranz
§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen

Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.

§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers

Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarms zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 963 Vereinigung von Bienenschwärmen

Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.


§ 964 Vermischung von Bienenschwärmen

Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.


:mahnen:
Welche Gründe gibt es das Bienen sozusagen umziehen?
 

Iwan Lokomofeilowitsch

We ❤️ Lenchen
Über die Motive der eifrigen Honigsammler schweigt sich das Gesetz leider aus. Vielleicht gibt es hier aber einen Entomologen, den wir für diese Frage zu Rate ziehen könnten.
 

Stan-Kowa

Leide an Islamintoleranz
Über die Motive der eifrigen Honigsammler schweigt sich das Gesetz leider aus. Vielleicht gibt es hier aber einen Entomologen, den wir für diese Frage zu Rate ziehen könnten.

Also ist es nicht so das man einen Umzug verhindern kann wenn man den Bienen bestimmte Voraussetzungen bietet?
Ich würde als interessierter Laie davon ausgehen das ein Umzug nur Sinn macht wenn z.B. das Nahrungsangebot besser bzw reichhaltiger ist,oder der Stock vielleicht geschützter liegt.
Mieterhöhung kann natürlich auch ein Grund sein.
 

FCK-Fan-Simone

Lehrerin und Mutter
Teammitglied
Wenn in dem neuen Stock schon Bienen sind, liegts vielleicht auch an der Gesellschaft. Oder die Königin ist gestorben? Jeder Stock braucht doch eine Königin und wenn es zwei gibt muss eine sterben oder gehen, oder?
 

Iwan Lokomofeilowitsch

We ❤️ Lenchen
Also ist es nicht so das man einen Umzug verhindern kann wenn man den Bienen bestimmte Voraussetzungen bietet?
Ich würde als interessierter Laie davon ausgehen das ein Umzug nur Sinn macht wenn z.B. das Nahrungsangebot besser bzw reichhaltiger ist,oder der Stock vielleicht geschützter liegt.
Mieterhöhung kann natürlich auch ein Grund sein.

Ich denke schon, dass man einem Auszug der Bienen zuvorkommen kann, wenn man ihnen gute Bedingungen bietet. Als maßgebende Faktoren würde ich im Hinblick darauf auch Sachen wie Nahrungsangebot, Fressfeinde oder geschützte Lage ansehen, bin da aber auch nur Laie.

Insgesamt scheint es äußerst selten vorzukommen, dass Bienen den Stock verlassen. Zumindest gibt es bis heute seit dem Inkrafttreten des BGB im Jahre 1900 keinen einzigen Fall, der zu diesem Thema vor Gericht verhandelt worden wäre. Wenn du einen Schwarm hast, der allen Vorsichtsmaßnahmen zum Trotz die Flatter macht: Zügig den Kescher aus dem Schuppen geholt und über Nachbars Felder und Hecken im scharfen Galopp hinterher, sonst verlierst du ihn... :mahnen:
 
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