Stan-Kowa
Leide an Islamintoleranz
Schule muss Muslim Gebetsraum bereitstellenErschienen am 29. September 2009Ein muslimischer Schüler hat gerichtlich erstritten, dass er in seinem Berliner Gymnasium einmal täglich beten darf und dafür einen eigenen Raum zur Verfügung gestellt bekommt. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, der 16-jährige Kläger sei dazu außerhalb der Unterrichtszeit berechtigt. Das Gericht hatte die Schule bereits im März 2008 mittels einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Schüler vorläufig einmal täglich beten zu lassen. Seitdem hat die Schule ihm dies in einem Extra-Raum ermöglicht.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils wurde jedoch eine Berufung zugelassen. Ein Sprecher der Senatsverwaltung für Bildung kündigte bereits weitere rechtliche Schritte an.
Schule verbot Gebet auf dem Flur
Vor gut zwei Jahren war der Streit zwischen den Eltern des Jungen und der Schulleitung entbrannt. Die Direktorin des Diesterweg-Gymnasiums im Stadtteil Wedding hatte dem damals 14-Jährigen verboten, auf dem Schulflur zu beten, und auf die Neutralität der Schule verwiesen. Der Junge hatte sich jedoch auf seine Pflicht zum fünfmaligen Gebet am Tag berufen und geklagt.
Schule muss Gebetsraum einrichten
Die Richter gaben dem Jungen Recht und forderten die Schule auf, Bedingungen schaffen, die dem Kläger ein ungestörtes Beten ermöglichten - also in einem für andere nicht ohne weiteres zugänglichen Bereich. Der Kläger habe glaubhaft gemacht, dass es für ihn eine religiöse Verpflichtung sei, fünfmal täglich zu festgelegten Zeiten die islamischen Ritualgebete zu verrichten, und dass er dies auch so praktiziere. Obwohl es nach seinem Glauben in Situationen besonderer äußerer Notwendigkeit auch zulässig sei, einzelne Gebete zusammenzulegen, sehe er keine Möglichkeit, während der Schulzeit gänzlich auf das Beten zu verzichten.
Recht auf Glaubensbekundung
Bei seiner Entscheidung ging das Gericht davon aus, dass auch Anhängern des Islam das Grundrecht der Religionsfreiheit zusteht. Dieses Grundrecht erstrecke sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden, sagte der Richter. Hierzu gehöre insbesondere auch das Beten.
Gebetszeiten haben hohen Stellenwert
Da für einen gläubigen Muslim auch die Gebetszeiten einen hohen Stellenwert hätten, könne von einem strenggläubigen Schüler nicht erwartet werden, grundsätzlich nur außerhalb der Schulzeit zu beten, sagte der Richter. Der Schüler sei zudem bereit, für sein Gebet nur unterrichtsfreie Zeit in Anspruch zu nehmen. So träten keine konkreten und unzumutbaren Beeinträchtigungen des Schulbetriebes ein.
Richter: Schulfrieden nicht gefährdet
Dem stünden auch die Neutralitätspflicht des Staates, eine mögliche Störung des Schulfriedens und die beschränkten räumlichen Kapazitäten der Schulen nicht entgegen, erklärte der Richter. Die Neutralitätspflicht gebiete keineswegs, prinzipiell gegen religiöse Betätigungen Einzelner vorzugehen. Der Sprecher des Verwaltungsgerichts, Stephan Groscurth, sagte: "Dies war eine Einzelfallentscheidung. Aber andere muslimische Schüler können sich darauf berufen."
Berlin: Schule muss Muslim Gebetsraum bereitstellen
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils wurde jedoch eine Berufung zugelassen. Ein Sprecher der Senatsverwaltung für Bildung kündigte bereits weitere rechtliche Schritte an.
Schule verbot Gebet auf dem Flur
Vor gut zwei Jahren war der Streit zwischen den Eltern des Jungen und der Schulleitung entbrannt. Die Direktorin des Diesterweg-Gymnasiums im Stadtteil Wedding hatte dem damals 14-Jährigen verboten, auf dem Schulflur zu beten, und auf die Neutralität der Schule verwiesen. Der Junge hatte sich jedoch auf seine Pflicht zum fünfmaligen Gebet am Tag berufen und geklagt.
Schule muss Gebetsraum einrichten
Die Richter gaben dem Jungen Recht und forderten die Schule auf, Bedingungen schaffen, die dem Kläger ein ungestörtes Beten ermöglichten - also in einem für andere nicht ohne weiteres zugänglichen Bereich. Der Kläger habe glaubhaft gemacht, dass es für ihn eine religiöse Verpflichtung sei, fünfmal täglich zu festgelegten Zeiten die islamischen Ritualgebete zu verrichten, und dass er dies auch so praktiziere. Obwohl es nach seinem Glauben in Situationen besonderer äußerer Notwendigkeit auch zulässig sei, einzelne Gebete zusammenzulegen, sehe er keine Möglichkeit, während der Schulzeit gänzlich auf das Beten zu verzichten.
Recht auf Glaubensbekundung
Bei seiner Entscheidung ging das Gericht davon aus, dass auch Anhängern des Islam das Grundrecht der Religionsfreiheit zusteht. Dieses Grundrecht erstrecke sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden, sagte der Richter. Hierzu gehöre insbesondere auch das Beten.
Gebetszeiten haben hohen Stellenwert
Da für einen gläubigen Muslim auch die Gebetszeiten einen hohen Stellenwert hätten, könne von einem strenggläubigen Schüler nicht erwartet werden, grundsätzlich nur außerhalb der Schulzeit zu beten, sagte der Richter. Der Schüler sei zudem bereit, für sein Gebet nur unterrichtsfreie Zeit in Anspruch zu nehmen. So träten keine konkreten und unzumutbaren Beeinträchtigungen des Schulbetriebes ein.
Richter: Schulfrieden nicht gefährdet
Dem stünden auch die Neutralitätspflicht des Staates, eine mögliche Störung des Schulfriedens und die beschränkten räumlichen Kapazitäten der Schulen nicht entgegen, erklärte der Richter. Die Neutralitätspflicht gebiete keineswegs, prinzipiell gegen religiöse Betätigungen Einzelner vorzugehen. Der Sprecher des Verwaltungsgerichts, Stephan Groscurth, sagte: "Dies war eine Einzelfallentscheidung. Aber andere muslimische Schüler können sich darauf berufen."
Berlin: Schule muss Muslim Gebetsraum bereitstellen