Der Schaden ist auch im Mietrecht grundsätzlich durch Naturalrestitution auszugleichen § 249 Abs 1 BGB (BGH NJW 85/793). In "Normaldeutsch" übersetzt bedeutet dies, dass der ersatzpflichtige Mieter den beschädigten Rasen durch einen Boden von gleicher Qualität ersetzen muss bzw. auf seine Kosten und Risiko einen Fachhandwerker damit beauftragt. Der geschädigte Vermieter hat aber ein Wahlrecht. Er muss sich nicht auf Naturalrestitution einlassen, wenn er nicht will. Er kann vom Mieter statt dessen dann den Geldbetrag als Schaden verlangen, der zur Schadensbehebung erforderlich ist ( § 249 Abs 2 BGB). Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. (= so die Umschreibung des BGH - NJW 92, 1619).
Angenommen, der Rasen ist 5 Jahre alt. Dann müsste der Mieter in die Wohnung einen 5 Jahre alten "gebrauchten" Rasen verlegen. Das ist natürlich Unsinn und in der Praxis nicht zu realisieren, da es keinen Markt für gebrauchte Rasen gibt. Daher ist ein neuer Rasen zu verlegen. Da dieser höherwertiger ist, als der beschädigte Boden muss sich der Vermieter einen Abzug "Alt für Neu" gefallen lassen. Bei dieser Berechnung ist bei Rasen von einer Lebendauer von 10 Jahren auszugehen (Urteil des LG Dortmund siehe oben) - (Im gewerblichen Bereich mit viel Publikumsverkehr entsprechend kürzer). War der Rasen im Zeitpunkt der Beschädigung zum Beispiel 6 Jahre alt, so muss der Mieter noch 40 % der anfallenden Kosten entsprechend der restlichen Lebenszeit des Rasen ersetzen.