derMoralapostel schrieb:
http://www.spiegel.de/sport/sonst/0,1518,336542,00.html
sieht langsam fast danach aus. Vielleicht kann Prof. Dr. jur. Baldrick mehr zum Thema sagen
Habe den Thread erst jetzt gesehen, daher eine etwas verspätete Antwort. Ganz ausschließen, daß eine solche Klage Erfolg hat, würde ich nicht, aber es sprechen wohl trotzdem gewichtige Gründe dagegen (so wird es wohl auch überwiegend gesehen).
Der Vergleich mit dem Handballspieler hinkt ein bischen. Grundlage dieser Entscheidung war das Assoziierungsabkommen der EU mit der Slowakei. Assoziierungsabkommen gibt es grundsätzlich massenhaft, weswegen man durchaus davon ausgehen kann, daß bei Gleichstellung aller Personen aus mit der EU assoziierten Staaten die Ausländerreglungen de facto leer liefen. Tatsächlich muß man aber wohl richtigerweise zwischen dem Inhalt der Assoziierung unterscheiden. Es gibt einmal Beitrittsassoziierungen, wie es mit der Slowakei bestand. Dieses sind Staaten die kurz-, mittel- oder langfristig in die EU aufgenommen werden sollen. Es gibt aber auch andere Formen der Assoziierung, nämlich vor allem mit afrikanischen Staaten in Form von Entwicklungsassoziierung und Freihandelsassoziierungen (z.B. Mercosur-Staaten in Südamerika, Brasilien, Argentinien etc.). Diese weisen einen anderen Rechtscharakter auf, weswegen die Drittwirkung der europäischen Grundfreiheiten, hier Dienstleistungsfreiheit, durchaus unterschiedlich beurteilt werden kann und wohl auch muß. Im Fall der Slowakei, wie auch Polens und anderer Beitrittsstaaten, war die Assoziierung darauf angelegt, daß diese Staaten ohnehin auf absehbare Zeit Vollmitglieder der EU werden konnte, weswegen man hier sagte, daß die Wirkung des europäischen Rechts sich teilweise bereits auf diese erstreckte, im konkreten Fall also Arbeitnehmer nicht diskriminiert werden dürften. Einen solchen Status sollen und werden Angehörige aus Staaten mit denen etwa ein Entwicklungsassoziierungsabkommen abgeschlossen ist, z.B. Benin in Afrika, niemals bekommen. Mit anderen Worten die Klage von Staatsangehörigen aus Ländern die niemals Aufnahme in die EU erhalten sollten, haben wenig Aussicht auf Erfolg, diese Länder dürfen nach geltenden Europarecht diskriminiert werden, weswegen Ausländerklauseln zulässig sind.
So ich hoffe, ich habe mich halbwegs verständlich ausgedrückt.
Der Grund weswegen das ganze noch schwieriger wird, ist da es in Art. 13 Abs. 3 AKP-EG-Partnerschaftsabkommens eine Antidiskriminierungsklausel im Zusammenhang des Abkommens mit Staaten aus Afrika, der Karibik und dem Pazifischen Raum, hier ist aber die Drittwirkung in das Verbandsrecht äußerst umstritten. Wen es wirklich interessiert verweise ich gerne auf entsprechende Literatur zum Thema.
So, genug geklugscheißert für heute...