Lizenzerteilung

drunkenbruno

Keyser Söze
Nachdem seit dem heutigen Tage klar geworden ist, dass der BVB diese Saison nicht ohne zusätzliche Hilfe überstehen wird, so frage ich mich jetzt, wie dieser Lizenzverstoß zu beurteilen ist?
Oder, ob das überhaupt ein Lizenzverstoß ist? Ich weiß es ehrlich gesagt nicht..... :frown:
Was ich so ungerecht finde, dass den kleineren Auflagen gemacht werden und bei den Großen wird über bestimmte Dinge einfach hinweggesehen.....

Wie seht ihr das?
 

drunkenbruno

Keyser Söze
Emmas_linke_Klebe schrieb:
der bvb hat auch auflagen bekommen...

Meines Wissens nach, sollte der BVB einen Liquiditätsnachweis von ca. 25 Mio. Euro erbringen.... und selbst das scheint irgendwie nur ein Tropfen auf dem heißen Stein gewesen zu sein....Bei einem Halbjahresverlust von mehr als 27 Mio € ist das dann ja ein schlechter Witz... und der BVB kann seinen Zahlungsverpflichtungen ab heute nicht mehr nachkommen....

Eine Farce sondersgleichen.....
 

AIRwin

The boss keeps rockin´
drunkenbruno schrieb:
Meines Wissens nach, sollte der BVB einen Liquiditätsnachweis von ca. 25 Mio. Euro erbringen.... und selbst das scheint irgendwie nur ein Tropfen auf dem heißen Stein gewesen zu sein....Bei einem Halbjahresverlust von mehr als 27 Mio € ist das dann ja ein schlechter Witz... und der BVB kann seinen Zahlungsverpflichtungen ab heute nicht mehr nachkommen....

Eine Farce sondersgleichen.....

Nur wird es durch ständige Wiederholung auch net besser... :hammer:

Und mir ist es mittlerweile auch schnurzpiepe wo die Kohle zur Rettung herkommt. Hauptsache sie kommt.
 

drunkenbruno

Keyser Söze
AIRwin schrieb:
Nur wird es durch ständige Wiederholung auch net besser... :hammer:

Und mir ist es mittlerweile auch schnurzpiepe wo die Kohle zur Rettung herkommt. Hauptsache sie kommt.

Liebster AIRwin, hier geht es nicht um die Zahlungsunfähigkeit der KGaA, sondern um eventuelle Lizenzverstöße..... :zwinker3:
 
ey bruno,
dann hör doch mal auf rumzuspekulieren, wälz das lizenzspielerstatut und bring fleisch an die dürren knochen deines threads. deine boulevardesquen halbgaren vermutungen jedenfalls bringen niemanden weiter.
oder wollteste einfach nur mal was gesagt haben?
 

drunkenbruno

Keyser Söze
Krieg_der_Knöpfe schrieb:
ey bruno,
dann hör doch mal auf rumzuspekulieren, wälz das lizenzspielerstatut und bring fleisch an die dürren knochen deines threads. deine boulevardesquen halbgaren vermutungen jedenfalls bringen niemanden weiter.
oder wollteste einfach nur mal was gesagt haben?

Ja, die Wahrheit tut weh....... sie wird aber mit solchen dämlichen Kommentaren von dir nicht besser.... :frown:

Ich habe lediglich die Frage gestellt, ob der BVB für diese Saison bestraft werden kann oder auch nicht.... Ich weiß es nämlich nicht...und ihr anscheinend auch nicht..aber euch Fans geht doch sowas auch an...deswegen könntet ihr uns ja Hilfestellung geben....

Und ich werde weiter meine Kommentare hier abgeben, da wirst du mich nicht daran hindern können..... :floet:
 
drunkenbruno schrieb:
Und ich werde weiter meine Kommentare hier abgeben, da wirst du mich nicht daran hindern können..... :floet:

das hat mit schmerzhafter wahrheit nix zu tun. sondern vielmehr damit, dass deine fragen ziemlich unqualifiziert daherkommen. dabei vermute ich dahinter nicht dämlichkeit, sondern lediglich extreme faulheit.
ich bin auch weit davon entfernt, dir irgendetwas madig zu machen. aber die lizensierung wurde schon oft genug durchgesprochen. also, RTFM...oder hier eben das archiv.

oder das hier:

DFB-Lizenzspielerstatut





I. Allgemeine Bestimmungen



§ 1 Einteilung der Spielklassen

1. Für den bezahlten Fußballsport führt der DFB zwei Spielklassen als Lizenzligen:

a) Die Bundesliga als oberste Spielklasse,

b) die 2. Bundesliga als nachgeordnete Spielklasse.

2. Die Bundesliga spielt mit bis zu 18 Teilnehmer (Vereine oder deren Tochtergesellschaften), die 2. Bundesliga mit bis zu 20 Teilnehmer.

3. Die Bundesliga und die 2. Bundesliga sind Vereinseinrichtungen des DFB.

4. Vereine und Tochtergesellschaften, die Mannschaften der Lizenzligen unterhalten, und Spieler, die nicht Amateurspieler sind und in diesen Mannschaften gegen Entgelt spielen, bedürfen einer Lizenz des DFB.

Mit der Lizenz wird dem Verein oder der Tochtergesellschaft die Betätigung in der jeweiligen Spielklasse und damit die Benutzung der entsprechenden Vereinseinrichtung erlaubt.

5. Die Lizenzligavereine bleiben Mitglieder der für sie zuständigen Mitgliedsverbände des DFB.

6. Spieler, die den Status eines Lizenzspielers besitzen, sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga zu benutzen und insbesondere als Spieler bei einem Verein oder einer Tochtergesellschaft der Lizenzligen an den Spielveranstaltungen teilzunehmen.

Amateurspieler im Sinne dieses Statuts sind Vertragsamateure und Amateurspieler (§ 15 DFB-Spielordnung).





§ 2 Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedsverbänden
1. Soweit durch dieses Statut Zuständigkeiten des DFB und seiner Organe begründet und die Anwendung von Satzung und Ordnungen des DFB bestimmt werden, sind die Regional- und Landesverbände verpflichtet, dies durch ihre Satzungen, erforderlichenfalls auch durch eine entsprechende Verpflichtung ihrer Lizenzliga- und Muttervereine zu gewährleisten. Hierzu gehören insbesondere die Vorschriften über

a) Terminlisten und Fernsehrechte (§ 3)
b) Spielbetrieb und Beiträge (§§ 35 und 36).





§ 3 Terminlisten und Fernsehrechte
1. Die Rechte aus den Terminlisten der Lizenzligen üben der DFB und die Mitgliedsverbände aus. Der Liga-Ausschuß ist zu hören.

2. Das Recht, Spielansetzungen von Bundesspielen und internationalen Wettbewerbsspielen im Bereich des Deutschen Fußball-Bundes festzulegen, besitzt der DFB. Er kann das Recht im Einzelfall übertragen.

3. Das Recht, über Fernseh- und Rundfunkübertragungen von Bundesspielen und internationalen Wettbewerbsspielen mit Lizenzligamannschaften Verträge zu schließen, besitzt der DFB.

Entsprechendes gilt auch für die Rechte bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger, künftiger technischer Einrichtungen jeder Art und in jeder Programm- und Verwertungsform sowie möglicher Vertragspartner.

4. Die Einnahmen stehen dem DFB zu.

5. Die Einnahmen aus Länderspielen verbleiben beim DFB.

6. Von den übrigen Einnahmen zahlt der DFB den Vereinen und Tochtergesellschaften für die Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesspiele einen einheitlichen Sockelbetrag und einen Betrag, der leistungsbezogen ist. Über die Höhe der Beträge und die Verteilung sonstiger Einnahmen mit ausschließlicher Beteiligung von Lizenzligamannschaften entscheidet der Liga-Ausschuß im vorhinein, mit dem auch ein eventueller Anteil des DFB zu vereinbaren ist. Ansonsten entscheidet der DFB-Vorstand. Die vorgenannten Regelungen gelten auch für die Rechte bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger sowie möglicher Vertragspartner.

7. Die Verhandlungen führt der Liga-Ausschuß, sofern der Wettbewerb ausschließlich den Vereinen und Tochtergesellschaften der Lizenzligen vorbehalten ist, im übrigen der DFB-Vorstand, bei Spielen der Endrunde um den DFB-Vereinspokal unter Mitwirkung von Vertretern des Liga-Ausschusses.

Die vom Liga-Ausschuß vorbereiteten Verträge werden vom Vorstand verabschiedet, es sei denn, daß er glaubt, nicht zustimmen zu können. In diesem Falle verweist der Vorstand die Sache mit schriftlicher Begründung an den Liga-Ausschuß zur Überprüfung und erneuten Vorlage zurück. Dann entscheidet der Vorstand endgültig.

8. Der DFB entscheidet im Einvernehmen mit dem Liga-Ausschuß, ob andere als in Nr. 2 genannte Spiele von Lizenzligamannschaften im Fernsehen, über Hörfunk oder mittels anderer Bild- und Tonträger übertragen werden sollen. Vertragspartner ist in diesem Fall der antragstellende Verein.



II. Lizenzen der Vereine



§ 4 Lizenzerteilung
1. Die Vereine und Tochtergesellschaften der Lizenzligen erhalten die Lizenzen durch einen Vertrag mit dem DFB (s. Anhang Nr. 1).

2. Der Vertrag regelt die Zulassung, die verbindliche Unterwerfung unter die Satzung, das Lizenzspielerstatut, die Ordnungen des DFB und die Entscheidungen der DFB-Organe. § 13 Nr. 1 der Satzung des DFB bleibt unberührt.

3. Die Lizenz wird für die Dauer eines Jahres erteilt. Mit der Erteilung der Lizenz wird eine Lizenzgebühr fällig, die vom Liga-Ausschuß des DFB jährlich festgesetzt und in einen Fonds eingezahlt wird. Nach Abzug einer Verwaltungsgebühr in Höhe von DM 300,- pro Lizenznehmer für den DFB wird der Fonds am Ende der Transferperiode II wieder vollständig an die Lizenzvereine ausgezahlt. Über den Anteil für jeden Lizenzverein entscheidet der Liga-Ausschuß aufgrund von Durchführungsbestimmungen, die er hierzu erläßt.



§ 5 Voraussetzungen der Lizenzerteilung
1. Voraussetzungen für die Lizenzerteilung sind:

a) die schriftliche Bewerbung des Vereins bzw. der Tochtergesellschaft

b) der Nachweis der sportlichen Qualifikation der Mannschaft

c) der Nachweis der sicherheitstechnischen Einrichtungen nach den vom DFB erlassenen Richtlinien (s. Anhang Nr. 5) sowie der erforderlichen technischen und verwaltungsmäßigen Einrichtungen.

Hat ein Bewerber einen dieser Nachweise noch nicht erbracht, so kann ihm die Lizenz mit Bedingungen und/oder Auflagen mit Fristsetzung gewährt werden.

d) der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach den vom DFB erlassenen Richtlinien (s. Anhang Nr. 2)

e) der Nachweis, daß seine Spieler dem Bewerber die Verwertung ihrer Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht am eigenen Bild, übertragen haben, um die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erforderlichen Nutzungen zu ermöglichen und sie dem DFB zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen einzuräumen.

2. Die Lizenz kann unabhängig davon, ob der Bewerber die in Nr. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, verweigert werden, wenn

a) der Bewerber in der Vergangenheit seine Verpflichtung zur Vorlage von Verträgen gemäß § 8 Nr. 2b) verletzt hat oder

b) im Falle ihrer Erteilung der ordnungsgemäße Ablauf des Spielbetriebes, insbesondere durch Einflussnahme Dritter gefährdet wäre oder

c) bei Muttervereinen, Tochtergesellschaften oder mit diesen verbundenen Unternehmen durch Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten wesentliche in den Bestimmungen des DFB, insbesondere in § 8 Nr. 4 der Satzung getroffene Wertentscheidungen umgangen werden.




§ 6 Sportliche Qualifikation
Der Bewerber ist sportlich qualifiziert, wenn er die für die Bewerber festgesetzten sportlichen Leistungen nachweist.





§ 7 Technische und verwaltungsmäßige Qualifikation sowie sportlicher Unterbau
1. Für die technische und verwaltungsmäßige Qualifikation ist es erforderlich, daß der Bewerber

a) in das zuständige Register (Vereins- bzw. Handelsregister) eingetragen ist und einen beglaubigten Registerauszug vorlegt, aus dem sich ergibt, wer für den Bewerber vertretungsberechtigt ist,

b) mindestens zwölf Lizenzspieler deutscher Staatsangehörigkeit unter Vertrag hält, wobei es im Falle einer Übertragung des Antragsrechts auf eine Lizenz in der Lizenz selbst auf die Tochtergesellschaft (§ 35 a Nr. 1 Spielordnung) ausreicht, daß der Mutterverein und/oder die Tochtergesellschaft zwölf Lizenzspieler deutscher Staatsangehörigkeit unter Vertrag halten/hält. Diese Spieler müssen gleichzeitig ein Spielerlaubnis gemäß § 26 Lst. haben,

c) zur Vermittlung von Spielern nur mit Spielervermittlern zusammenarbeitet, die die amtliche Vermittlungserlaubnis und die offizielle Lizenz der FIFA besitzen,

d) die Spiele seiner Lizenzspielermannschaft auf einer Platzanlage austragen kann, die sich am Sitz des Lizenzvereins bzw. bei Tochtergesellschaften am Sitz des Muttervereins befindet und alle Einrichtungen besitzt, welche die ordnungsgemäße Durchführung dieser Spiele gewährleisten. Soweit Sicherheitsfragen zur Beurteilung anstehen, ergeben sich die Einzelheiten hierzu aus den Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen, in organisatorischen Fragen aus den Richtlinien zur Organisation des Spielbetriebs im Lizenzfußball. Die Platzanlage muß bauaufsichtlich für insgesamt mindestens 15.000 Zuschauer zugelassen sein und über eine Flutlichtanlage mit einem Mindestwert von 800 bis 1000 Ix (Ev.), gemessen in einem Meter (1 m) Höhe über dem Spielfeld, verfügen und in der Bundesliga eine Rasenheizung haben.

In besonders begründeten Fällen kann der Liga-Ausschuß zeitlich befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Eine unbefristete Ausnahmegenehmigung ist in den Fällen zulässig, in denen ein für den Spielbetrieb bereits zugelassenes Stadion mit einem Mindestfassungsvermögen von 15.000 Zuschauern aus bauaufsichtsrechtlichen und/oder sicherheitstechnischen Gründen nachträglich auf ein geringeres Fassungsvermögen reduziert werden muß.

Ist der Bewerber nicht Eigentümer, muß der Stadionmietvertrag vorgelegt werden. Zusätzlich ist zu bestätigen, daß bei Übertragungen zeitgleich oder zeitversetzt in voller Länqe im unverschlüsselten Fernsehen (FreeTV) von Meisterschaftsspielen der Lizenzligen, dem Supercup und/oder Ligapokal und im DFB-Pokal ein werbefreies Stadion zur Verfügung gestellt wird, das nicht am Sitz des Lizenzvereins bzw. des Muttervereins gelegen sein muß. Ist der Verein nicht Eigentümer, muß eine entsprechende Bestätigung des Eigentümers vorgelegt werden.

e) sich in seiner Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der Satzung, dem Lizenzspielerstatut, den Ordnungen des DFB und den Entscheidungen der DFB-Organe unterwirft und

f) in seiner Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag sicherstellt, daß Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen oder mit diesen Vereinen oder Gesellschaften verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen, nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Bewerbers sein dürfen, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten,

g) eine Liste mit Namen der Mitglieder der Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen sowie eine schriftliche Erklärung vorlegt, aus der sich ergibt, dass bei der Bestellung der betreffenden Personen die in Nr. 1 f) genannten Voraussetzungen beachtet worden sind,

h) einem vom DFB lizenzierten Fußball-Lehrer alleinverantwortlich und nach außen erkennbar die Leitung des Trainings der Lizenzspielermannschaft überträgt, was im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages abgesichert sein muß. Über kurzfristige Ausnahmen während der laufenden Spielzeit entscheidet der Liga-Ausschuß. Bei ausländischen Trainern kann das Präsidium nach Anhören des Lehrstabes und mit Zustimmung des Liga-Ausschusses von dem Erfordernis, daß es sich um einen vom DFB lizenzierten Fußball-Lehrer handeln muß, Ausnahmen zulassen, wenn nach Ausbildung und beruflicher Erfahrung angenommen werden kann, daß der Trainer befähigt ist, eine Lizenzspielermannschaft zu betreuen, mit seinem Nationalverband die Gegenseitigkeit verbürgt ist, er sich in deutscher Sprache verständlich machen kann, sich einer Unterweisung im Lizenzspielerwesen unterzieht und mit dem DFB einen Lizenzvertrag entsprechend § 8 der Trainerordnung abschließt.

2. Für Vereine gilt als zusätzliche Voraussetzung,
a) dass sie gemeinnützig sein und überwiegend ehrenamtlich geführt werden sollen und

b) dass sie in ihrer Satzung sicherstellen, daß die Mitgliederversammlung den Vorsitzenden und gegebenenfalls auch die übrigen Mitglieder des Vorstands wählt, nachdem zuvor ein Wahlausschuß den Vorsitzenden beziehungsweise die Mitglieder des Vorstandes vorgeschlagen hat oder ein von der Mitgliederversammlung in seiner Mehrheit gewähltes Vereinsorgan den Vorsitzenden und auch gegebenenfalls die übrigen Mitglieder des Vorstandes bestellt (Anhang 6).

Über diese Mindestvoraussetzungen hinaus soll die Satzung den Rahmenbedingungen für die Satzung eines Lizenzvereins (Anhang 6) entsprechen.

c) dass sie in ihrer Satzung sicherstellen, daß Mitglieder von Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen anderer Vereine oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen oder eines Muttervereins keine Funktionen in Organen des Vereins übernehmen können.

3. Für Tochtergesellschaften gelten als zusätzliche Voraussetzungen,

a) dass die in § 8 Nr. 4 der Satzung genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wobei dies von der Tochtergesellschaft nachzuweisen ist,

b) dass die Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft gegenüber dem DFB uneingeschränkt offengelegt werden,

c) dass sie ihren Sitz am Sitz des Muttervereins haben und

d) dass sie ihre Satzung oder ihren Gesellschaftsvertrag vorlegen und versichern, Änderungen unverzüglich mitzuteilen,

e) dass die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sicherstellt, dass Mitglieder von Geschäftsführungs- und Kontrollorganen einer anderen Tochtergesellschaft oder eines anderen Vereins der Lizenzligen oder eines anderen Muttervereins als des eigenen keine Funktionen in Organen der Tochtergesellschaft übernehmen können, und

f) dass der Mutterverein in dem Kontrollorgan der Tochtergesellschaft mehrheitlich vertreten sein soll. Ein Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat bzw. ein anderes Kontrollorgan zu entsenden ("Entsenderecht") darf nur dem Mutterverein eingeräumt werden.

4. Als sportlicher Unterbau wird verlangt, dass

a) der Bewerber Amateur- und Juniorenmannschaften unterhalten muss. Die Mindestzahl beträgt insgesamt zehn. Eine Amateurmannschaft muss an einer Meisterschaftsrunde erster Mannschaften des Landesverbandes teilnehmen. Bei Tochtergesellschaften genügt der Nachweis, dass der Mutterverein dem zuständigen Mitgliedsverband die genannten Amateur- und Juniorenmannschaften gemeldet und sich gegenüber der Tochtergesellschaft verpflichtet hat, diese weiter zu unterhalten und die Tochtergesellschaft die Kosten trägt.

b) der Verein bzw. die Tochtergesellschaft oder deren Mutterverein als Fördereinrichtung des Juniorenfußballs ein Leistungszentrum führt, das den Anforderungen der Richtlinien für die Errichtung und Unterhaltung von Leistungszentren der Teilnehmer der Lizenzligen (Anhang Nr. 7) entspricht. Die Leistungszentren werden in zwei Kategorien geführt. In der Bundesliga müssen die Vereine bzw. Tochtergesellschaften oder deren Mutterverein die Voraussetzungen der Kategorie I erfüllen, in der 2. Bundesliga sollen die Voraussetzungen der Kategorie II erfüllt werden.

Die Lizenzierungsvoraussetzung gilt verbindlich für die Vereine bzw. Tochtergesellschaften oder deren Mutterverein der Bundesliga ab dem Spieljahr 2001/2002. Aufsteiger in die Bundesliga müssen die Mindestvoraussetzungen bis zum 1. August des folgenden Jahres erfüllen.

In besonders begründeten Fällen kann der Liga-Ausschuss zeitlich befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.





§ 8 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

1. Zum Nachweis seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit muss der Lizenzbewerber dem DFB

a) Bilanz zum 31.12.t-1 (t=aktuelles Jahr)

b) Gewinn- und Verlustrechnungen für das abgelaufene Spieljahr (1.7.t-2 bis 30.6.t-1) und für die erste Hälfte des laufenden Spieljahres (1.7.t-1 bis 31.12.t-1)

c) Lagebericht des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung

d) Kapitalflussrechnungen für das abgelaufene Spieljahr (1.7.t-2 bis 30.6.t-1) und für die erste Hälfte des laufenden Spieljahres (1.7.t-1 bis 31.12.t-1)

e) Plan-Kapitalflussrechnungen für die zweite Hälfte des laufenden Spieljahres (1.1.t bis 30.6.t) und für die kommende Spielzeit (1.7.t bis 30.6.t+1)

f) Plan-Gewinn- und Verlustrechungen für die zweite Hälfte des laufenden Spieljahres (1.1.t bis 30.6.t) und für die kommende Spielzeit (1.7.t bis 30.6.t+1)

g) Bericht eines Wirtschaftsprüfers über die Prüfung der unter a) bis f) genannten Unterlagen einreichen.

Das abschließende Ergebnis der Prüfung der Punkte a) bis d) ist zu bestätigen. Wird der Bestätigungsvermerk versagt oder nicht gegeben, liegt kein geprüfter Abschluss vor.

Die Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer erfolgt nach den vom DFB erlassenen Anforderungen an die Berichterstattung über die Prüfung des Jahres-/Zwischenabschlusses von Vereinen und Kapitalgesellschaften durch Wirtschaftspruuml;fer (Anhang Nr. 2).

Der Liga-Ausschuss beauftragt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Lizenzverein einen Wirtschaftsprüfer, welcher intern die Prüfung der vom Verein vorzulegenden Unterlagen vornimmt; bei Lizenzbewerbern aus dem Amateurbereich wird der Wirtschaftsprüfer vom Verein bestellt.

Bei fehlender Übereinstimmung hat der Liga-Ausschuss das Recht, außer dem vom Verein bevollmächtigten Wirtschaftsprüfer einen weiteren Wirtschaftsprüfer zu bestellen.

Zusätzlich muss der Lizenzbewerber zum Nachweis seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem DFB

h) die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlichen Unterlagen, insbesondere die im Zusammenhang mit der Vermarktung abgeschlossenen Verträge, vorlegen. Im Zweifel entscheidet der DFB darüber, welche Unterlagen vorzulegen sind. Erfolgt die Vermarktung ausschließlich oder im Wesentlichen durch einen Dritten, insbesondere eine Vermarktungsgesellschaft, sind auf Verlangen des DFB dessen Gesellschaftsvertrag oder Satzung und die Beteiligungsverhältnisse offen zu legen. Soweit der DFB dies für erforderlich hält, hat der Bewerber weitere Unterlagen einzureichen,

i) die Beteiligung an anderen Gesellschaften anzeigen sowie Auskunft über die Beteiligungsverhältnisse erteilen und auf Verlangen des DFB deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorlegen.

2. Zusätzlich hat der Verein der Bewerbung folgende Unterlagen beizufügen:

a) eine rechtsverbindliche schriftliche Erklärung, in der er sich verpflichtet, die sich aus der Lizenzerteilung ergebenden Auflagen zu erfüllen,

b) eine rechtsverbindliche schriftliche Erklärung, in der er sich verpflichtet, wesentliche Verträge im Bereich der Vermarktung und des Spielbetriebs vor Abschluss dem Liga-Ausschuss zur Stellungnahme vorzulegen. Im Zweifel entscheidet der Liga-Ausschuss darüber, ob ein Vertrag vorzulegen ist,

c) eine rechtsverbindliche schriftliche Erklärung, in der er die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen versichert,

d) einen Nachweis über die Stellung einer Barkaution, deren Höhe vom Liga-Ausschuß jährlich neu festgelegt und den Lizenzbewerbern vor dem Meldetermin mitgeteilt wird (Anhang Nr. 3),

e) einen Nachweis darüber, daß der Verein seine Transferverpflichtungen erfüllt oder eine ersatzweise Regelung mit dem(n) anspruchsberechtigten Verein(en) bzw. Tochtergesellschaften getroffen hat,

f) eine schriftliche Erklärung, mit der der Verein vom Lizenzierungsausschuß beauftragten Dritten das Recht einräumt, Auskünfte beim zuständigen Betriebsfinanzamt einzuholen,

g) eine schriftliche Erklärung, in der der Verein seine Kreditinstitute, soweit sie mit dem Verein in geschäftlicher Beziehung stehen, vom Bankgeheimnis gegenüber vom Lizenzierungsausschuß beauftragten Dritten entbindet,

h) nur für Aufstiegsaspiranten zur 2. Bundesliga:
eine schriftliche Erklärung, in der sich der Bewerber um eine Lizenz der Vereinsgewalt des DFB und den Bestimmungen der DFB-Satzung und -Ordnungen sowie den Entscheidungen der DFB-Organe und -Beauftragten unterwirft sowie den DFB berechtigt, bei wesentlichen Verstößen gegen die übernommene Verpflichtung eine Vertragsstrafe gegen den Verein festzusetzen.

3. Vom Lizenzierungsausschuß beauftragte Dritte sind zu jeder Zeit berechtigt, neben der periodischen Vorlage von bestätigten Bilanzen und Abrechnungsunterlagen auch die Vorlage weiterer Daten über die wirtschaftliche Situation innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.

Im übrigen obliegt dem Lizenzierungsausschuß auch die laufende Beobachtung, Prüfung und Beratung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Lizenzvereine.

Der Lizenzierungsausschuß kann von ihm beauftragten Dritten auch die interne Buch- und Kassenprüfungsbefugnis bei Lizenzvereinen anvertrauen.

4. Die Bewerbungsunterlagen der Lizenzbewerber müssen dem DFB bis spätestens zu folgenden Terminen zugegangen sein (§ 41 LSt. gilt nicht):

a) Lizenzbewerber aus dem Amateurfußball: 1. März
b) Lizenzbewerber aus dem Lizenzfußball: 15. März.

Werden die Bewerbungsunterlagen gemäß Nrn. 1 und 2 innerhalb dieser Ausschlußfrist nicht oder unvollständig vorgelegt, nimmt der Bewerber am Lizenzierungsverfahren nicht teil. Die Entscheidung über die Vollständigkeit der Unterlagen obliegt dem Lizenzierungsausschuß. Sie ist endgültig.

Für Tochtergesellschaften gelten die Termine im Falle einer Übertragung des Antragsrechts auf eine Lizenz (§ 35 a Nr. 1 a Spielordnung) entsprechend. Auf die Während der laufenden Spielzeit erfolgende Übertragung der Lizenz selbst (§ 35 a Nr. 1 b Spielordnung) finden sie keine Anwendung.

5. Ein Vereinsvertreter kann im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit einem Vereinswechsel eines Spielers nicht vornehmen.

Eine Gestattung oder Genehmigung eines solchen Rechtsgeschäfts mit sich selbst ist ebenso ausgeschlossen wie die Bestellung von Unterbevollmächtigten zu diesem Zweck.
Ausgeschlossen ist auch jegliche Beteiligung von ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Mitarbeitern von Vereinen an Rechtsgeschäften, an denen sie unmittelbar oder mittelbar ein persönliches wirtschaftliches Interesse haben.

6. Der Lizenzverein ist verpflichtet, dem DFB sämtliche Verträge mit Lizenzspielern im Rahmen der Fristen (§ 20) vorzulegen. Dies gilt auch für Verträge mit Dritten, die mit dem Ziel abgeschlossen worden sind, einen oder mehrere Spieler unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten, bei dem jeweiligen Lizenzverein als Spieler tätig zu sein. Die Verpflichtung erstreckt sich auch darauf, sämtliche dem Spieler unmittelbar oder mittelbar zugewandten Vergünstigungen in die Arbeitsverträge der Lizenzspieler aufzunehmen.

7. Soweit im Zusammenhang mit dem Wechsel eines Lizenzspielers Transferverträge mit anderen Vereinen abgeschlossen werden, sind sie vollständig dem DFB vorzulegen.

8. Verstöße gegen das Verbot des Rechtsgeschäfts mit sich selbst, der Beteiligung an Rechtsgeschäften mit persönlichen wirtschaftlichen Interessen, gegen das Verbot der Nichtvorlage von Verträgen bzw. der Offenlegung zugewandter Vergünstigungen und der Vorlage von Transferverträgen werden mit Vertragsstrafen (§ 19 Nr. 3) belegt. Ein Lizenzentzug nach § 9 Nr. 2b) bleibt davon unberührt.

9. Die Bestimmungen der Nrn. 1 bis 8 gelten für Tochtergesellschaften, die sich um eine Lizenz bewerben, entsprechend.

Tochtergesellschaften müssen zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Leistungsf&aulm;higkeit darlegen, dass sie mindestens über ein gezeichnetes Kapital (§ 272 Absatz 1 HGB) von DM 5.000.000,- oder 2.500.000,- verfügen.

Bei der erstmaligen Übertragung des Antragsrechts auf einen Lizenz oder der Lizenz selbst vom Mutterverein auf eine Tochtergesellschaft kann der Lizenzierungsausschuß abweichend von Nr. 1 die Vorlage anderer oder weiterer Unterlagen der Tochtergesellschaft oder des Muttervereins fordern.





§ 9 Erlöschen, Entziehung und Rückgabe der Lizenz
1. Die Lizenz erlischt ohne vorherige Ankündigung
a) mit Ablauf des Jahres, für das sie erteilt ist oder
b) mit Auflösung der Bundesliga bzw. der 2. Bundesliga.

2. Die Lizenz kann entzogen werden, wenn
a) eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist oder
b) der Teilnehmer seine Pflichten aus dem Lizenzvertrag verletzt hat oder
c) der Teilnehmer seine Verpflichtung zur Vorlage von Verträgen gmaäß § 8 Nr, 2 b) verletzt
d) bei Muttervereinen und Tochtergesellschaften und mit diesen verbundenen Unternehmen durch Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten der ordnungsgemäße Ablauf des Spielbetriebs gefährdet wird.
e) ein Teilnehmer oder bei Tochtergesellschaften auch deren Mutterverein in vertraglicher Beziehung zu einem Unternehmen steht, das auch zu anderen Teilnehmern und/oder Muttervereinen vertragliche Beziehungen unterhält, und insbesondere durch Einflußnahme des Unternehmens der ordnungsgemäße Ablauf des Spielbetriebs gefährdet ist. Konzerne und die ihnen angeschlossenen Unternehmen gelten als ein Unternehmen.
Die Bestimmungen gelten entsprechend, wenn verschiedene Unternehmen oder Konzerne, die mit Teilnehmern und/oder Muttervereinen in vertraglichen Beziehungen stehen, gemeinsam durch Einflußnahme auf den jeweiligen Teilnehmer bzw. Mutterverein den ordnungsgemäßen Ablauf des Spielbetriebs gefährden.

Hinsichtlich der Zuständigkeit gilt § 14 bzw. § 14a).

3. Ist einem Verein die Lizenz entzogen worden, so scheidet der Verein bzw. Tochtergesellschaft erst am Ende des Spieljahres aus der Bundesliga bzw. der 2. Bundesliga aus.

Wird einer Tochtergesellschaft die Lizenz entzogen, fällt diese nicht an den Mutterverein. Der Mutterverein erhält auch kein Antragsrecht für eine Lizenz für die folgende Spielzeit, es sei denn, er hat sich mit einer eigenen Vereinsmannschaft für den Aufstieg in die 2. Bundesliga qualifiziert.

4. Die Lizenz kann im Laufe eines Spieljahres nicht zurückgegeben werden.



...na bruno? ob deine müden augen überhaupt den langen weg hierher gefunden haben? :cheerlead:
 

drunkenbruno

Keyser Söze
Krieg_der_Knöpfe schrieb:
das hat mit schmerzhafter wahrheit nix zu tun. sondern vielmehr damit, dass deine fragen ziemlich unqualifiziert daherkommen. dabei vermute ich dahinter nicht dämlichkeit, sondern lediglich extreme faulheit.
ich bin auch weit davon entfernt, dir irgendetwas madig zu machen. aber die lizensierung wurde schon oft genug durchgesprochen. also, RTFM...oder hier eben das archiv.

oder das hier:

..na bruno? ob deine müden augen überhaupt den langen weg hierher gefunden haben? :cheerlead:

Du wirst lachen, ich habe mir diese Bestimmungen mit meinen müden Augen durchgelesen und frage mich, was die DFL letztes Jahr geprüft hat... Dort scheinen nur blinde Vollidioten am Werke gewesen zu sein.....
Die DFL muß sich im Fall Dortmund nun massivste Vorwürfe gefallen lassen, da in meinen Augen schon damals erkennbar gewesen sein muß, dass der Spielbetrieb wohl nicht aufrecht zu erhalten sein würde......aber das nur am Rand, sowie ich es auch im ersten posting tat......

PS: Vielleicht solltest du einfach mal lernen, dass es solche Leute wie mich gibt, die augenscheinlich weniger Lust haben, sich um diverse Info´s zu kümmern und einfach mal aus dem Bauch heraus seine Meinung kund tun und Fragen einfach mal in den Raum zu stellen. Dazu sind Vereinsforen in der Regel da.

Es liegt mir außerdem fern, diese Linzenzsierungsbedingungen auswendig zu lernen...
Deine augenscheinliche Arroganz solltest du einfach mal ablegen......das ist keine sonderlich gute Vorraussetzung für eine Diskussion zu dem Thema....
 
@ Knopfkrieger

Lies Dir mal §8 durch - ist sehr interessant!
Gerade der Passus mit dem Kapitalfluss während der Hinrunde!

Der BVB hat keine Sonderaufwendungen während der Hinrunde!
Die ehemals so gepriesene Idee mit dem Lease-Back des Stadions
war zum Zeitpunkt des Lizenzsierungsverfahrens bekannt. Die Belastungen hieraus waren ebenso bekannt!
Stellt sich doch ganz klar die Frage - warum hat der BVB die Lizenz überhaupt bekommen?
Hat Meier bei der Einreichung der Unterlagen betrogen - oder hat man die Unterlagen nicht richtig geprüft?

Objektiv gesehen hätte Dortmund diese Saison gar nicht erst am Spielbetrieb teilnehmen dürfen, weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt gegeben war!

Ich seh' das ziemlich emotionslos!

Schönen Tag noch

micha
 
D

downie

Guest
micha schrieb:
@ Knopfkrieger

Lies Dir mal §8 durch - ist sehr interessant!
Gerade der Passus mit dem Kapitalfluss während der Hinrunde!

Der BVB hat keine Sonderaufwendungen während der Hinrunde!
Die ehemals so gepriesene Idee mit dem Lease-Back des Stadions
war zum Zeitpunkt des Lizenzsierungsverfahrens bekannt. Die Belastungen hieraus waren ebenso bekannt!
Stellt sich doch ganz klar die Frage - warum hat der BVB die Lizenz überhaupt bekommen?
Hat Meier bei der Einreichung der Unterlagen betrogen - oder hat man die Unterlagen nicht richtig geprüft?

Objektiv gesehen hätte Dortmund diese Saison gar nicht erst am Spielbetrieb teilnehmen dürfen, weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt gegeben war!

Ich seh' das ziemlich emotionslos!

Schönen Tag noch

micha



Die zentrale Frage um die es hier IMHO geht, ist die Schuldfrage. Also, hat der BVB bewusst mit manipulierten oder falschen Zahlen die Lizenz erschlichen, oder hat sich die DFL nach dem Prinzip Hoffnung auf das Vabanque Spiel eingelassen?

In ersterem Fall sind die Konsequenzen "eigentlich" klar und brauchen auch nicht weiter ausgeführt zu werden (seelische Grausamkeit)

Sollte sich allerdings Variante 2 (zu der tendiere ich) als die Richtige erweisen, dann dürfte der BVB straffrei ausgehen. Was dann allerdings die DFL erwartet, steht auf einem anderen Blatt, ich hoffe auf das Schlimmste und das Ende von Herrn Hackmann, oder besser noch, der gesamten Totgeburt DFL.

Warum ich zu Variante 2 tendiere? Weil sich jeder Kaufmanns Azubi anhand der öffentlich zur Verfügung stehenden Zahlen das Ende der Liquidität relativ punktgenau ausrechnen konnte.

BWRG

downie
 

Wir sind die 12

na immerhin wurdens 23 ;)
Dortmund hat noch genug Macht! Das ist alles was zählt! Die werden auch dieses Jahr die Lizenz bekommen!!! Auch wenn andere Vereine in EXAKT der gleichen Situation mit EXAKT den gleichen Bedingungen die Lizenz nicht bekommen würden!

Macht und Verbindungen das ist alles was man in Deutschland braucht!
 
zuallererst einmal ein sorry an bruno. das "faul" nehme ich zurück!
mir gings idT nur darum, das thema nicht, wie sonst üblich, durch die milchglasscheibe zu diskutieren, sondern ruhig etwas konkreter zu werden.

aus der nummer ergeben sich für mich die folgenden fragen, die ich gern diskutieren möchte:
im §8, as. 4 heisst es zu den bewerbungsunterlagen:

Werden die Bewerbungsunterlagen gemäß Nrn. 1 und 2 innerhalb dieser Ausschlußfrist nicht oder unvollständig vorgelegt, nimmt der Bewerber am Lizenzierungsverfahren nicht teil. Die Entscheidung über die Vollständigkeit der Unterlagen obliegt dem Lizenzierungsausschuß. Sie ist endgültig.

die frage ist, ob der dfl alle unterlagen zur verfügung gestanden haben. stichworte gerling-deal und die praxis der letzten jahre, wonach man kurzfristdarlehen als verkäufe mit rückkaufoption maskiert hat.
wenn die unterlagen komplett waren, dann kann man dem BVB daraus keinen strick drehen, wenn nicht, tritt ein ähnliches szenario wie beim fck ein. ausgang offen.

ausserdem zeigt sich an diesem beispiel, das die lizensierung nur eine rudimentäre prüfung der gegebenheiten abbilden kann. mehr ist aber auch nicht gewollt. denn ziel der lizensierung ist es ja schlisslich, den ordnungsgemässen spielbetrieb zu gewährleisten. und das wird in einem dickicht mit dortmunder ausmaßen wohl einer syssiphus-aufgabe gleichkommen.
das sämtliche regeln auch ausgehebelt werden können, zeigt aktuell, wenn auch auf anderem geläuf, der fall h96, die mit einem gleichzeitig zum anstellungsvertrag mit dem spieler paunovic auch einen aufhebungsvertrag zum ende der saison abgeschlossen haben und somit das verbot der halbjährigen verträge umgehen konnten.
 
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